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Rechtliche Fragen sind in einem Pilotprojekt abzuklären

Im Rahmen der vorliegenden Machbarkeitsstudie konnten die Rechtsfragen rund um die Energiebänder zwar nicht beantwortet werden, aber es wurden die Themenkreise definiert, die bei Beginn ihrer Implementierung bearbeitet werden müssen. Zudem wurden erste Einschätzungen sofern möglich vorgenommen:

Baugenehmigung – Bebauungsplan – Hochbautenverbot an der Autobahn: Durch die Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen (Dezember 2022) und den Beschluss zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für PV und Windkraft (Januar 2023) dürften Energiebänder zügig umsetzbar sein. Bezüglich des Hochbautenverbotes dürften in Anlehnung an die E-Highways in Deutschland vergleichbare Erleichterungen bei Sondergenehmigungen gelten.

UVP-Pflicht – Klagen: Da Energiebänder in ihrer Lage an der Autobahn sich unmittelbar in belastetem Gebiet befinden, dürfte ihr signifikanter Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz als PV-Anlage mit deutlich geringerem negativem Albedo-Effekt jegliche potentielle Umweltbeeinträchtigung ausgleichen.

Kritische Infrastruktur – Sicherheit: Energiebänder werden spätestens beim Zusammenwachsen zum Energie-Internet-Deutschland bzw. –Europa als kritische Infrastruktur gelten. Die Sicherheit bei Steuerung, aber auch bei den Komponenten muss ebenso wie die Betriebssicherheit –insbesondere bei Unfallgefahr- entsprechend gewährleistet werden. Hier kann auf Erfahrungen der E-Highways in Deutschland und ggf. aus dem Bundesfernstraßen-nahen Schienenverkehr zurückgegriffen werden. 

Bedarf es zum Betrieb von Energiebändern einer Baugenehmigung nach dem jeweiligen Landesbaurecht?

Auch wenn die Genehmigungsverfahren von Bundesland zu Bundesland abweichen, benötigen in der Regel nach wie vor lediglich Photovoltaik-Anlagen an und auf Gebäuden keine Baugenehmigung.

Allerdings hat das Kabinett im Janaur 2023 einen Entwurf für beschleunigte Genehmigungsverfahren für Photovoltaik und Windkraft vorgelegt: Die Genehmigungsverfahren für die meisten Photovoltaik-Anlagen soll so auf drei Monate verkürzt werden. Dies könnte auch für Energiebänder zum Tragen kommen.

Sind Energiebänder im Außenbereich privilegiert oder braucht es für jeden Abschnitt einen Bebauungsplan?

PV-Freiflächenanlagen auf einer Fläche längs von Autobahnen fallen seit 01.01.2023 unter die Privilegierung (neuer § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) BauGB).

Die Privilegierung führt dazu, dass diese Anlagen im Regelfall bauplanungsrechtlich zulässig sind, ohne dass es dafür noch eines Bebauungsplans bedarf (§ 35 Abs. 1 BauGB).

Begründet wird dies damit, dass diese Flächen ohnehin durch optische und akustische sowie Schadstoff-Belastungen vorgeprägt

Beeinträchtigt das Verbot für Hochbauten in bestimmten Entfernungen zu Bundesfernstraßen (§ 9 FStrG) Genehmigungen?

Es ist davonauszugehen, dass Energiebänder nicht als Hochbauten im engeren Sinne gelten: Ähnlich wie bei den E-Highways, die ebenfalls mit Masten-Strukturen direkt entlang der Autobahn verlaufen, sollten auch für Energiebänder Sondergenehmigungen möglich sein.

Sogar für Hochspannungsleitungen auf den Mittelstreifen von Autobahnen wurde im Rahmen des Konsultationsverfahren des Netzentwicklungsplans (NEP 2024) ein Konzeptvorschlag eingebracht.

Ist der Bau von Energiebändern UVP-pflichtig?

Auch wenn es je nach Länge und damit Leistung von Energiebändern zu einer UVP-Pflicht in bestimmten Regionen kommt, ist zu erwarten, dass diese zügig und somit ohne Hinderung für die schnelle Implementierung erfüllbar sein sollte:

1.Die Energiebänder stellen eine signifikanten Entlastung von unversiegelten Freiflächen dar, welche ânsonsten stattdessen mit PV-Modulen versehen würden: Bei vollständigem Ausbau entlang von Bundesfernstraßen handelt es sich um eine Flächenentlastung von 900 bis 1000 Quadratkilometern, die aufgeständert entlang von Autobahnen statt auf Freiflächen installiert werden.

2.Energiebänder stehen auf Streifen direkt an Bundesfernstraßen, also Flächen, die kontaminiert von Lärm und Schadstoffen des Verkehrs ohnehin als benachteiligte Gebiete gelten. Auch ohne Forderung von Ausgleichsmaßnahmen im Zuge einer UVP, sollten daher im Zuge ihrer Installation positive Zusatzmaßnahmen wie die Pflanzung von Büschen zwischen den Masten in Betracht gezogen werden, wodurch für querendes Wild und Kleingetier eine Schutzmauer geschaffen würde. Ergänzt um Amphibiendurchlässe und Kleintiertunnel kann die Errichtung von Energiebändern so mit proaktiven Naturschutzmaßnahmen verbunden werden.

uvp-verbund.de

Gehen von Energiebändern Gefahren für die Fahrzeuge aus?

Anders als bei Solarfeldern entlang der Autobahn laufen die PV-Module der Energiebänder gängiger Weise mit 5 Metern lichter Höhe nicht Gefahr, die Autofahrer zu blenden. Allerdings muss dies für jeden Abschnitt gesondert geprüft werden, da sich die Situation bei Abhängen oder Kurven etc. ändern kann. Das gleiche gilt für Irritaionen durch Schattenwurf, der aus dieser großen Höhe tendenziell weit wandernd und schwächer ist, aber dennoch in Pilotprojekten untersucht werden muss.

Viel kritischer ist die Frage nach dem Gefahrenpotential durch Elektrokabel (auch wenn die überirdischen Kabel an den Energibändern lediglich bis zu 10KV aufweisen). Hessen Mobil beantwortet eine ähnliche Fragestellung für den E-Highway auf der A5 folgendermaßen:

Gegen Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, werden verschiedene Maßnahmen ergriffen:

•Die Fahrdrähte werden ca. einen Meter über der zulässigen Fahrzeughöhe von vier Metern geführt.

•Zusätzlich erfolgt eine Sicherung durch den Einsatz von Schutzvorkehrungen, die aus dem Bahn-Oberleitungsbau bekannt sind. Hierfür kann daher etablierte Technik eingesetzt werden.

•Um zu verhindern, dass bei einem Fahrdrahtriss elektrisch leitende Teile in den Verkehrsraum ragen, wird ein System installiert, das den Fahrdrahtriss erkennt und die Pilotanlage automatisch und unverzüglich stromlos schaltet.

•Außerdem ist die Oberleitungsanlage so konstruiert, dass ein gerissener Fahrdraht nicht in den Verkehrsraum ragen kann.

•Hinzu kommt, dass die Pilotanlage rund um die Uhr von der Verkehrszentrale Hessen überwacht wird und im Notfall von dort aus manuell stromlos geschaltet und geerdet werden kann.

ewaybw.de
E-Highway - siemens.com

Können so nah an der Autobahn die notwendigen Flächen am Straßenrand von der Autobahn GmbH gepachtet werden oder kann die Nutzung der Bundesfernstraßen mit anderen Formen von Gebühren vergütet werden?

Grundsätzlich sprechen Erfahrungswerte für eine hohe Kooperationsbereitschaft der Autobahn GmbH, wenn es um die Installation von erneuerbaren Energien geht: So setzte sich das Solar Cluster Baden-Württemberg für eine Reduzierung der Anbauverbotszone von 40 auf 20 m ein und erhielt von der Autobahn GmbH einen grundsätzlich positiven Bescheid:

„Aufgrund der Stellung der Erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse ist eine Reduzierung des Abstands bei einer Vielzahl von Vorhaben möglich. Es bedarf jedoch immer einer Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls, teilt die Autobahnverwaltung mit. Der notwendige Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann formlos per Email an anbau@fba.bund.de gestellt werden.“

In der vorliegenden Machbarkeitsstudie wurde die Nutzungsgebühr der Bundesfernstraßen für Energiebänder mit durchschnittlich 3.000 Euro p.a. pro Kilometer angesetzt, was beim Ausbau der Energiebänder in ganz Deutschland zu Mehreinnahmen der Autobahn GmbH von 135 Mio Euro p.a. führen würde. Bei ihrem derzeitigen Umsatzerlös (2020) von rund 160 Mio p.a. dürfte sich das Geschäft mit den Energiebändern  - trotz des Mehraufwandes, der mit ihnen einhergeht -  als attraktive Option für die Autbahn GmbH erweisen.

Die Prüfung des gesetzlichen Rahmens umfasst noch zahlreiche andere Felder und sollte bei den ersten Pilotprojekten Planungs- und ggf. Förderungsbestandteil sein

1.Ist das Vorhaben nach EEG förderfähig?

2.Sind die Entflechtungsvorschriften (Unbundling) nach den §§ 6 ff. EnWG vorliegend anwendbar?

3.Werden die Genehmigungsbehörden Rückbaupflichten festlegen? Müssen diese besonders abgesichert werden (z.B. Sicherheitsleistung)?

4.Sind Energiebänder Teil der kritischen Infrastruktur i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BSI-KritisV i.V.m. Anhang 1? Welche Folgen hat eine solche Einordnung?

5.Bedarf es zwingend einer Gesetzesänderung auf Landes-, Bundes- oder europäischer Ebene oder wäre eine solche zweckmäßig (z.B. LBO, § 35 BauGB, EnWG und zugrundeliegende EU-Richtlinien)?

6.Wie werden die Eigentumsverhältnisse geklärt? Werden die notwendigen Flächen am Straßenrand gepachtet? Bedarf es einer Sicherung im Grundbuch?

7.Bestehen Haftungsrisiken bei Verkehrsunfällen, die mitursächlich auf Blendung, Ablenkung, Schattenwurf etc. beruhen? Wer haftet bei unfallbedingter Beschädigung oder Zerstörung von Energiebändern? Droht in diesem Fall ein partieller Leistungsabfall/Blackout? Welche Haftungsrisiken bestehen bei einem solchen Blackout?

Falls es auf Bundes- oder Europa-Ebene gesetzlicher Anpassungen bedarf, um Energiebänder zu einer wichtigen Infrastruktur für die Energiewende zu machen, dürfte eine hohe Bereitschaft bestehen, den gesetztlichen Weg zu ebnen

(1)Energiebänder sind für Deutschland und alle europäischen Mitgliedsstaaten ein sinnvoller Baustein auf dem Weg zur Energiewende

(2)Energiebänder können mit Steuerungssystemen als „Smart-Grid“ ausgelegt werden, so dass sie herkömmliche Netzstrukturen bei volatil anfallender erneuerbarer Energie entlasten können.

(3)Energiebänder sind ein Meilenstein auf dem Weg zur Implementierung der Wasserstoff-Strategie in Deutschland und Europa, da sie große unterirdisch zu installierende Wasserstofftanks in entlegenen Gebieten an ihre eigene Stromerzeuger und Stromerzeuger entlang ihrer Strecken mitanbinden können.

(4)Energiebänder stellen eine ausgesprochen umweltfreundliche Lösung dar, da sie anders als geschlossene flächige Solarfelder nur einen geringfügigen negativen Albedo-Effekt haben und damit nicht zur potentiellen regionalen Erwärmung von Gebieten beitragen.

Boris Zerwann - Bildagentur PantherMedia.net